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   BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91   

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BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91 (https://dejure.org/1991,3864)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1991 - 1 WB 16.91 (https://dejure.org/1991,3864)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1991 - 1 WB 16.91 (https://dejure.org/1991,3864)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Gewährung von Sonderurlaub zum Antritt einer Fachausbildung - Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.09.1973 - I WB 71.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91
    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73).

    Vielmehr gilt auch für diesen Fall der oben dargelegte Maßstab der "Ausnahmesituation", d.h. nur wenn sich der Antragsteller in einer wirklichen Zwangslage befunden hätte, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, ihm einen fast dreimonatigen Sonderurlaub zu gewähren (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 84/76 - und vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73).

    Hierbei ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73).

  • BVerwG, 26.10.1973 - I WB 85.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung des Senats (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27/88 - sowie BVerwGE 46, 173 f., m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.1988 - 1 WB 27.88

    Fachausbildung des Soldaten - Nutzung durch Dienstherrn - Beurlaubung -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91
    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung des Senats (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27/88 - sowie BVerwGE 46, 173 f., m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1981 - 1 WB 32.81

    Wegfall der Berufsförderung - Sonderurlaub als Ausgleich - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91
    Abgesehen davon, daß damit offensichtlich nur kurzfristiger Urlaub gemeint ist, z.B. für Vorstellungsreisen (BVerwG Beschluß vom 16. März 1981 - 1 WB 32/81), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.
  • BVerwG, 24.01.1990 - 1 WB 95.89

    Vergütung der Reisekosten eines Soldaten - Einordnung eines Einsatzes als

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1991 - 1 WB 16.91
    Vielmehr ist nach § 20 Abs. 3 WBO hinsichtlich des Umfangs einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Januar 1990 - 1 WB 95/89 - m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.1991 - 1 WB 72.91

    Umwandlung eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf

    Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier um sechs Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - das heißt hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91).

    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 m.w.N.).

    Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 16. März 1981 - 1 WB 32/81), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.

    Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 1 WB 73.91

    Umwandlung eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf

    Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier um sechs Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - das heißt hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91).

    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 m.w.N.).

    Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 16. März 1981 - 1 WB 32/81) , hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.

    Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73).

  • BVerwG, 12.06.1991 - 1 WB 88.91

    Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge -

    Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier um acht Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der auf Grund seiner Verpflichtungserklärung festgesetzten Dienstzeit - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 -).

    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - m.w.N.).

    Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1981 - BVerwG 1 WB 32.81 - und vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.

    Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1973 - BVerwG 1 WB 71.73 - und vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

  • BVerwG, 04.09.1991 - 1 WB 113.91

    Antrag eines Berufssoldaten auf Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der

    Handelt es sich um einen längeren Sonderurlaub, wie hier um zwei Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten -, d.h. hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 -).

    Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 16. März 1981 - BVerwG 1 WB 32.81 -), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.

    Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 a.a.O. und vom 6. September 1973 - BVerwG 1 WB 71.73 -).

  • BVerwG, 17.06.1992 - 1 WB 46.92

    Anspruch eines Soldaten auf Sonderurlaub - Vorbereitung des Berufswechsels eines

    Handelt es sich um einen längeren Urlaub, wie hier im Verfahren in der Hauptsache um sechs Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -).

    Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 -).

    Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 16. März 1981 - BVerwG 1 WB 32.81 -), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen.

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 46.95

    Recht der Soldaten: Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung eines

    Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen Belange des Soldaten - hier an der Erhaltung der Arztpraxis seiner Ehefrau - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Soldaten nur dann überwiegen, wenn sich der Soldat in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - (a.a.O.), vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - und vom 16. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 49.92 -).
  • BVerwG, 18.12.1991 - 1 WB 143.91

    Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten -

    Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier aus heutiger Sicht von mehr als fünf Jahren, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an der Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

    Auf nichts anderes als eine vorzeitige Entlassung liefe eine fünfjährige Beurlaubung hinaus (vgl. auch Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

  • BVerwG, 24.08.1993 - 1 WB 56.93

    Urlaubsrecht - Sonderurlaub - Kassenärztliche Praxis - Zulassung

    Handelt es sich um einen längeren Urlaub, wie hier im Verfahren in der Hauptsache um fünf Jahre und neun Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse, schon jetzt einen Zivilberuf aufzunehmen - als wichtiger Grund im Sinne des § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -, vom 19. Mai 1992 -BVerwG 1 WB 137.91 -, vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - und vom 16. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 49.92 -).
  • BVerwG, 21.04.1993 - 1 WB 48.92

    Entsendung ins Ausland - Konsortium von Privatfirmen - Sonderurlaub -

    Eine Auslagenüberbürdung auf den Bund kommt nicht in Betracht, weil nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hatte (Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).
  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 101.94

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags eines Zeitsoldaten -

    Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Urlaub von mehr als einem Jahr, können persönliche Belange des Soldaten nur dann als wichtiger Grund im Sinne des § 13 SUrlV anerkannt werden, wenn dieser sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -, vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -, vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 49.92 - und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - <BVerwGE 93, 389 [391]>).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 1 WB 65.91

    Wehrrecht Wehrbeschwerde - Verfahrenskosten

  • BVerwG, 16.09.1992 - 1 WB 42.92

    Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung der

  • BVerwG, 19.12.1996 - 1 WB 110.96

    Gewährung von Sonderurlaub zur Weiterführung der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau

  • BVerwG, 16.07.1992 - 1 WB 49.92

    Einberufung zur Eignungsübung bei der Bundeswehr - Antrag auf Entlassung aus dem

  • BVerwG, 25.09.1991 - 1 WB 8.91

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten -

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